Aktiv mitgestalten

Im Rahmen einer Online-Konsultation will die Rundfunkkommission der Länder alle Bürger in die Neugestaltung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) einbeziehen.

 Die Rundfunkkommission der Länder hat ihren Entwurf für einen neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) vorgelegt, welcher ab sofort unter www.ideen-jugendmedienschutz.de von allen Interessierten diskutiert, bewertet oder um eigene Änderungsvorschläge ergänzt werden kann.

Hier sind die wichtigsten geplanten Änderungsvorschläge:

  • § 12 JMStV Kennzeichnungspflicht
    Die Altersfreigaben nach freiwilliger Selbstkontrolle werden auf “unveränderbare Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie Filme und Spiele auf Trägermedien vorlagefähig sind” ausgeweitet. Vorher: Kennzeichnungspflicht galt nur für Medien, die im Internet identisch mit auf anderen Datenträgern vorhandenen Inhalten waren.
  • § 18 JMStV Dauerhafte Finanzierung
    „Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die gemeinsame Stelle „jugendschutz.net“  informiert die KJM, wenn die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle untätig geblieben ist oder „jugendschutz.net“ die eingeleitete Maßnahme als nicht ausreichend erachtet.“

Bis zum 19.5.2014 läuft die Online-Konsultation auf einer eigenen Website, bei der alle Interessierten Vorschläge für die Überarbeitung einbringen können. Mit Beendigung der Online-Konsultation wird das Papier am 12.6.2014 der Rundfunkkommission der Länder vorgelegt. Bis Dezember soll der Vertrag dann „paragraphiert“ werden.

Der Medienpädagogik Praxis-Blog greift in einem ausführlichen Artikel die „Novellierung aus Sicht der Medienpädagogik“ auf. Hier können Sie den gesamten Artikel lesen.

Jeder ist herzlich eingeladen, eigene Ideen und Vorschläge zum Jugendmedienschutz mit einzubringen.

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